Gehirnschnecke
Nabend,
Hatte letztens meinen CDJ1000 MK1 bei eBay versteigert. Die Woche wurde der Player versendet, und kam auch die Woche an.
Nun schildert mir der Käufer, das das Display kaputt sei und nicht mehr funktioniert. Wo ich den Player verschickt habe war alles voll funktionsfähig.
Man konnte auch auf den Bilder bei der Artikelbeschreibung sehen, das das Display funktioniert.
Jetzt habe ich eine Nachricht vom Käufer bekommen mit folgendem Inhalt:
"Fakt ist jedoch, dass der CDJ bei mir beim erstmaligen Gebrauch nicht einwandfrei funktioniert. Folglich entspricht dies nicht der Artikelbeschreibung, da man das Gerät so nicht nutzen kann. Dies bedeutet, dass der Artikel nicht im vereinbarten Zustand übergeben worden ist. Ich versichere, dass die Funktionslosigkeit ohne mein Einwirkrn geschehen ist. Auf Grund dessen bin ich nun wirklich sehr verärgert. Ich kann Ihnen auch gerne Fotos zukommen lassen, die beweisen, dass das Teil nicht funktioniert. Was machen wir jetzt? Ich kann und werde das so nicht hinnehmen, da ich nicht den Artikel im beschriebenen Zustand erhalten habe. Ich hoffe, dass wir dieses große Problem "unter uns" klären können."
Wie sieht es denn rechtlich aus,habe in der Artikelbeschreibung den Standardsatz "keine Garantie kein Umtausch" geschrieben. Ich kann ja auch nicht nachweisen, ob ihm wirklich nichts mit dem Player passiert ist, oder ob es ein Transportschaden ist.
Wäre dankbar für Antworten, die mir da weiterhelfen.
Grüße
Bastian
DJ Franklin
Versicherter Versand?
Gehirnschnecke
Leider nicht, hätt ich wohl besser machen sollen....
DJ Franklin
Sehr ungünstig.
Also anhand von dem geschickten Text vom Käufer, würde ich meinen, dass das Gerät aufm Transport den Schaden genommen hat. Bei dieser Annahme würde ich ihn im Recht sehen, aber ich bin auch kein Anwalt.
Ich würde mir trotzdem mal die Fotos schicken lassen, und ihm deinerseits Handlungsbereitschaft signalisieren.
Ich denke, du wirst nicht drum rum kommen, das Gerät zurückzunehmen, es ggf. reparieren lassen, oder es als defekt zu verkaufen.
Achja Versicherter Versand kostet doch auch nicht so viel mehr, bzw ist das bei vielen Anbietern schon so drin.
edit: Naja 500 € wäre besser als nix. Könntest vlt. noch schauen, was eine Reperatur kosten würde.
allein_zu_house
Ich vermute, dass Du kein Problem hast.
Du hast sicher Zeugen dafür, dass das Gerät bei Dir funktionierte
Schau Dir mal
§ 447 BGB an, der dürfte das eindeutig regeln.
Auf keinen Fall jetzt panisch reagieren, weil der Mensch Dir 'ne wichtig klingende Mail geschrieben hat.
Und auch auf keinen Fall wild irgendwelchen Tipps (inkl. meinem) aus irgendwelchen Foren folgen.
Am besten fragst Du 'nen Experten (Anwalt, evtl. über Rechtsschutz?), das Halbwissen hier ist nicht wirklich verlässlich.
EDIT:
Der Gefahrenübergang beim Versendungskauf findet in dem Augenblick statt, wo Du das Paket bei der Post abgibst.
Ab da isses nicht mehr Dein Problem, was mit dem Player passiert, vor allem, wenn der Käufer keinen versicherten Versand gewünscht hat.
In Kombination mit dem Ausschluss von Gewähr und Rücknahme in der Artikelbeschreibung sollte damit auch alles klar sein.
Also lass Dir den Player bloß nicht wieder andrehen.
Kann ja gut sein, dass der Käufer den irgendwie demoliert hat.
Da ich kein Jurist bin (nur mal etwas Wirtschaftsrecht in der Uni gehabt), würde ich an Deiner Stelle auf jeden Fall noch einen Anwalt zum Sachverhalt befragen!
Macsi
Also ich würde mir auch die Fotos schicken lassen und einen Anwalt fragen. Auch Ebay würde ich kontaktieren, da so Fälle bestimmt hoft vorkommen.
u-gene85
Hallo Gehirnschnecke,
ich will mal nichts versprechen, aber vielleicht kann ich helfen. Die Lösung, die ich dann anbiete, ist aber eher eine wissenschaftliche, vielleicht weniger Praktische Lösung des Problems (bin nämlich noch im Studium).
ich müsste aber wissen, ob du und der Käufer beide Verbraucher i.S.d. § 13 BGB seid. Das ist dann der Fall, wenn der Verkauf und Kauf des Players für private Zwecke gedacht ist.
Ansonsten waren die bereits gegebenen Tipps nicht schlecht:
-Ebay kontaktieren/fragen (dies scheint ein Standardproblem zu sein)
-Anwalt fragen (vorallem bei Rechtsschutz, da gerade solche Fälle meistens von der Rechtschutzversicherung abgedeckt sind).
Falls keine Rechtsschutzversicherung besteht, bedenke dass wenn du dich vom Anwalt beraten lässt, es auch dann zu einer vertraglichen Zahlungspflicht (der Anwaltsgebühren) kommen kann, wenn ihr beide keinen Preis vereinbart habt. Anders kann es sein, wenn du einfach den Sachverhalt mitteilst, und nach einem "Kostenvoranschlag" fragst. Was ich damit sagen will ist, dass es unter Umständen vielleicht günstiger wäre, dem Käufer40-50 Euro anzubieten, als dem Anwalt 150 Euro zu zahlen, und dem Käufer dafür nicht zahlen zu müssen.
Ich will mal schauen, ob ich eine Lösung für dich finde...
u-gene85
sooo, hab bisschen gelesen:
Also setzen wir mal voraus, dass der Player vor dem Versand (also in deiner Sphäre) schadenfrei war, und nach dem Versand in der Sphäre des Käufers mangelbehaftet war. Dann kommt man zum Schluss, dass der Schaden während des Versands entstanden ist. Es ist also entscheidend, wer die Gefahr für die zufällige Beschädigung des Players trägt.
Normalerweise ist das so, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs dann vom Verkäufer auf den Käufer übergeht, wenn die gekaufte Sache dem Käufer übergeben wird, 446 BGB. Hier ist die Situation wohl anders gelagert; es wird sich bei Ebay-Käufen in den allermeisten Fällen um eine Schickschuld handeln. Schickschuld liegt vor, wenn der Verkäufer verpflichtet ist, die verkaufte Sache zum Käufer zu senden. Damit ist der Leistungsort (im BGB Erfüllungsort genannt), also der Ort, an dem der Verkäufer Leisten muss, bei der Schickschuld der Wohnsitz des Verkäufers. Zu unterscheiden hiervon ist der Erfolgsort, also der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt. Oft liegen Leistungsort und Erfolgsort zusammen; bei der Schickschuld fallen diese jedoch auseinander.
Wichtig ist das alles für das Verständnis von § 447 I BGB (römische Zahlen stehen stets für Absätze, hier also Abs. 1). Dort ist die Rede vom Erfüllungsort. Erfüllungsort ist in unserem Fall, wie bereits erwähnt, der Ort, an dem der Verkäufer tätig werden muss. Bei der Schickschuld (Versendungskauf) ist der Erfüllungsort (oben auch Leistungsort genannt) der Wohnsitz des Verkäufers. Der Wohnsitz des Käufers dagegen ist nicht der Erfüllungsort! sondern der Erfolgsort, also der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt.
Jetzt können wir die Voraussetzungen (Tatbestandsvoraussetzungen) des § 447 BGB prüfen. Hier will der Käufer ja gerade, dass die gekaufte Sache nicht an den Erfüllungsort (Wohnsitz des Verkäufers), sondern an seinen Ort (Erfolgsort) gesendet wird. Dabei handelt es sich um den sog. "anderen Ort als den Erfüllungsort". Alle weiteren Voraussetzungen sind erfüllt.
Ist der § 447 I BGB hier überhaupt andwendbar?
Ich würde mal sagen ja! Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Verkauf nicht um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 I handelt. Im Klartext: Der Verkäufer darf nicht gewerblich sein. Einzelheiten kann man im Gesetz nachlesen, was ihr ruhig tun solltet, denn diese Vorschrift ist verständlich.
§ 447 I BGB wäre übrigens gemäß § 474 II BGB (Vorsicht Zahlendrehergefahr!) nicht anwendbar, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handeln würde.
Nun, was ist die Folge daraus?
Die Tatbestandsfolge des § 447 I BGB ist, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache in dem Moment auf den Käufer übergeht, in dem der Verkäufer die Sache in den Versand gibt (hier wahrscheinlich DHL, Hermes, wasweisich).
Und was bedeutet das nun für den Verkäufer?
Wenn die Sache nun Schaden nimmt, dann ist das nicht mehr das Problem des Verkäufers, sondern des Käufers. Man muss aber hier beachten, dass wir ja von "zufälliger Verschlechterung" i.S.d. § 446 BGB reden. Die Verschlechterung ist z.B. dann nicht zufällig, wenn der Verkäufer die Sache nicht ordnungsgemäß für den Versand verpackt hat. Allgemein ist die Verschlechterung nicht zufällig, wenn den Verkäufer eine Schuld am Schaden trifft.
Soll nun der Käufer auf dem Schaden sitzenbleiben?
Nein. zumindest nicht unbedingt!
Der Käufer hat keinen Schadenersatzanspruch gegen das Transportunternehmen, da er mit ihm kein Vertrag geschlossen hat (Vgl. § 280 I). Dagegen hätte der Verkäufer gegen das Transportunternehmen einen Anspruch, da ein Vertrag geschlossen wurde, jedoch keinen Schadenw wegen § 447 I BGB. Nach den Regeln der sog. Drittschadensliquidation kann der Anspruchsberechtigte Verkäufer aber den Schaden des Käufers beim Transportunternehmen liquidieren, und muss den Ersatz an den Käufer weitergeben. Er könnte, und das macht in meinen Augen mehr Sinn, einfach diesen Anspruch direkt an den Käufer abtreten; soll er sich doch drum kümmern.
So, ich habe fertig. Bedenkt bitte, dass ich mich in meinen Ausführungen auch geirrt haben kann.
Gehirnschnecke
Erstmal vielen Dank für die Tips und ratschläge, besonders an u-gene85 für die Mühen!
Ich hab erstmal dem Käufer gemailt, er möge mir doch bitte Bilder schicken in Nah- und Großaufnahme.
Hatte heute auch in der Firma mal nen kurzes Gespräch mit unserem DHL-Boten, und der meinte, das zum teil in den Verladestationen der Post die Pakete mal bis zu nem halben Meter auf Bänder/Boxen fallen und es doch mal sehr ruppig mit den Paketen zugeht.
Stellt sich halt auch die Frage, ob ich mit Zusätzen wie "vorsicht glas etc" hätte deklarieren sollen?!
Ist halt die Frage, wie DHL sich da verhalten wird, denn freiwillig zahlen die ja auch nicht so alles bei Beschwerde. Ob das Paket jetzt Spuren von "grober" Behandlung hatte, ist auch unklar.
Leider hab ich keine Rechtsschutz (was sich aber schnell ändern wird).
Hab auch heute mal zur Info bei Pioneer angerufen, das Display alleine kostet ca. 92€. Zur Not werd ich idem Käufer anbieten, das ich die Kosten für ein neues Display übernehme.
Da ein Anwaltsgespräch von den Kosten schon locker drüber sein wird, wäre dies wohl der bessere weg.
Ein dickes Dankeschön nochmal
bastian
allein_zu_house
| Zitat: |
Original von Gehirnschnecke
Hab auch heute mal zur Info bei Pioneer angerufen, das Display alleine kostet ca. 92€. Zur Not werd ich idem Käufer anbieten, das ich die Kosten für ein neues Display übernehme.
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Da würde ich drauf verzichten.
Ganz offensichtlich ist es nicht Deine Schuld, warum solltest Du also auf den Kosten sitzen bleiben?
Zu den reinen Kosten für das Display kommen ja noch der Einbau und Versand zu Pioneer etc., das wird dann schnell teuer!
Schreib dem Käufer, er soll zur Post und sich da beschweren.
Wenn die bei ihm nix machen, musst Du zur Post und das klären.
Vielleicht übernehmen die ja über die Versicherung wenigstens die 500€, mehr war der CDJ vermutlich sowieso nicht mehr wert...
Ist alles billiger als das Hin- und Hersenden des Paketes und die Reparartur.
SaltShaker
Ich würde trotzdem immer einen sehr kooperativen und "wir-sitzen-beide-im-selben-Boot" Ton mit dem Käufer wählen. Hatte mal ein ähnliches Problem bei einem weitaus geringeren Wert. Der Käufer hat mich angezeigt. Ca. 1 Jahr später kam der Brief. Die Anwaltskosten und der Aufwand überstiegen ganz schnell 92€...
Constantine
| Zitat: |
Original von Gehirnschnecke
Hatte heute auch in der Firma mal nen kurzes Gespräch mit unserem DHL-Boten, und der meinte, das zum teil in den Verladestationen der Post die Pakete mal bis zu nem halben Meter auf Bänder/Boxen fallen und es doch mal sehr ruppig mit den Paketen zugeht. |
steht auch in deren agb irgendwo und da kommt man eben zum fall der ordungsgemäßen verpackung. du, als verkäufer, bist dafür verantwortlich, dass du das ding so verpackst, dass selbst durch den umgang auf den förderbändern der post nix passieren kann. wenn du hier fahrlässig gehandelt hast, dann hast du durchaus schuld an dem defekt.